Lizenzbestimmungen
Hinweis für den Anwender: Bitte lesen Sie den folgenden Vertrag
sorgfältig durch. Mit der Installation der Software erklären
Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis, an die Bestimmungen
dieses Vertrages gebunden zu sein. Wenn Sie mit den Bestimmungen dieses
Vertrages nicht einverstanden sind, dürfen Sie die Software nicht
verwenden.
§1 Vertragsgegenstand
1) Gegenstand des Vertrages sind die Computerprogramme (im Folgenden
"Software"), die Programmbeschreibungen und Bedienungsanleitungen.
2) Dem Anwender werden an der Software lediglich Nutzungsrechte eingeräumt.
3) Das in der Bedienungsanleitung dargestellte Computerprogramm entspricht
dem heutigen Stand der Technik. Der Programmautor Björn Stickan
(im folgenden Lizenzgeber genannt) macht jedoch darauf aufmerksam, dass
es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software
so herzustellen, daß sie in allen Anwendungen und Kombinationen
fehlerfrei arbeitet.
§2 Umfang der Benutzung
Der Lizenzgeber gewährt dem Anwender der Software (im folgenden
"Lizenznehmer" genannt) das einfache, nicht ausschließliche
Recht, die Software auf einem Computersystem zu benutzen:
1) Der Lizenznehmer darf die Software auf ALLEN Systemen des Lizenznehmers
installieren und betreiben.
2) Der Lizenznehmer darf die Software NICHT an andere Vereine oder
Einrichtungen vermieten oder verleihen. Er darf sie jedoch für
andere Vereine oder Einrichtungen verwenden, wenn er die Bedienung selber
übernimmt. Einschränkungen hierzu sind in Absatz 5) geregelt.
3) Der Lizenznehmer darf die Software ohne Registrierungsangaben ("Demoversion")
an andere Personen oder Einrichtungen weitergeben.
4) Der Lizenznehmer darf eine Sicherheitskopie der Software anfertigen.
5) Einschränkungen für die Software EasyClub: Verbände
dürfen die Lizenz nicht für untergeordnete Institutionen (z.B.
Bezirke oder Vereine) verwenden, d.h. ein Verband darf beispielsweise
keine Bezirks- oder Vereinsbestenlisten führen. Startgemeinschaften
dürfen die Lizenz nur für die Personen mit Startrecht für
die Startgemeinschaft verwenden. Soll die Software auch für Schwimmer
mit Startrecht für den Stammverein genutzt werden, benötigt
der Stammverein eine eigene Lizenz.
§3 Besondere Beschränkungen
Dem Lizenznehmer ist es insbesondere untersagt,
1) über den in §2 genannten Rahmen hinaus Kopien der Software,
ganz oder auszugsweise, auf gleichen oder anderen Trägern zu fertigen.
2) die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln,
zu entkompilieren oder zu disassemblieren, von der Software abgeleitete
Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen,
es zu übersetzen oder abzuändern oder vom schriftlichen Material
abgeleitete Werke zu erstellen.
3) die Software für eine geschäftliche Nutzung an Dritte
weiterzugeben, zu vermieten, zu verleasen oder in irgendeiner anderen
Form kommerziell zu verwerten. Dies gilt auch für Kopien der Software.
4) die Software oder Kopien davon entgeltlich an Dritte weiterzugeben.
Dieses Softwarepaket darf nicht ohne schriftliche Erlaubnis des Lizenzgebers
auf kommerziellen Datenträgern (beispielsweise Sampler-CD, Shareware-CD,
als OEM-Versionen) verbreitet werden.
§4 Inhaber von Rechten
1) Diese Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle aus dem
Urheberrecht resultierenden Rechte stehen dem Lizenzgeber zu. Das Urheberrecht
umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild,
die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen,
Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software.
2) Der Lizenznehmer erhält nur das individuelle, private Nutzungsrecht
an der Software. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit
nicht verbunden. Der Lizenzgeber behält sich alle Veröffentlichungs-,
Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der
Software vor.
§5 Dauer des Vertrages
1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht des Lizenznehmers
zur Benutzung der Software erlischt automatisch ohne Kündigung,
wenn er eine Bedingung dieses Vertrages verletzt.
2) Erlischt das Nutzungsrecht, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die
Software auf seinem Computersystem zu deinstallieren. Er verpflichtet
sich ebenso, alle Kopien der Software, das vollständige schriftliche
Material sowie alle Kopien desselben, einschließlich etwaiger
abgeänderter Exemplare zu vernichten.
§6 Haftung
1) Der Lizenzgeber stellt die Möglichkeit eines bestimmungsgemäßen
Gebrauchs der Software in Übereinstimmung mit der Programmbeschreibung
sicher. Es wird keine Haftung dafür übernommen, dass die Software
für die Zwecke des Anwenders geeignet ist und mit beim Anwender
vorhandener Software zusammenarbeitet. Es obliegt dem Lizenznehmer zu
prüfen, ob das Produkt seinen Anforderungen genügt.
2) Schadensersatzansprüche gegen den Lizenzgeber sind unabhängig
vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Verzug oder Unmöglichkeit,
der Verletzung Beratungs- und vertraglicher Nebenpflichten, vorvertraglicher
Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung gewerblicher
Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei
denn, der Lizenzgeber hat vorsätzlich oder grob fahrlässig
gehandelt oder die Schadensersatzansprüche resultieren aus der
Verletzung einer zugesicherten Eigenschaft.
3) Soweit der Lizenzgeber dem Grunde nach haftet, wird der Schadensersatzanspruch
auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz
für Folgeschäden wie entgangener Gewinn ausgeschlossen. Diese
Schadensbegrenzung gilt nicht, wenn das schadensauslösende Ereignis
durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten
grob fahrlässig oder vorsätzlich ausgelöst wurde.
4) Alle Schadensersatzansprüche gegen den Lizenzgeber verjähren
in sechs Monaten nach Erhalt der Software. Dies gilt nicht für
Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
5) Auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind diese Bestimmungen
nicht anwendbar.
§7 Schadensminderungsobliegenheit
1) Der Lizenznehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
er von den auf seinem Computer befindlichen Daten regelmäßig
in ausreichenden Zeitabständen (in der Regel wöchentlich)
Sicherungskopien anzufertigen hat. Tut er dies nicht, verstößt
er gegen seine Schadensminderungsobligenheit. Der Lizenzgeber haftet
nicht für infolge dieses Verstoßes entstandene Schäden.
2) Der Lizenznehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
er die Software nicht in gefährlicher Umgebung einsetzen darf,
die fehlerfreien Betrieb voraussetzt (Hoch-Risiko-Aktivitäten wie
beispielsweise Betrieb von Kernkraft-Einrichtungen, Waffensystemen,
Luftfahrtnavigations- oder Kommunikationssystemen oder lebenserhaltenden
Maschinen). Tut er dies dennoch, verstößt er gegen seine
Schadensminderungsobliegenheit. Der Lizenzgeber haftet nicht für
infolge dieses Verstoßes entstehende Schäden.
§8 Vertragsänderungen und Abwehrklausel
1) Diese Nutzungsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen,
auf der Webseite [www.easywk.de] veröffentlichten Form.
2) Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen werden auch dann Vertragsinhalt,
wenn der Lizenznehmer anderslautende Vertragsbedingungen hat, auch wenn
der Lizenzgeber im Einzelfall nicht widerspricht.
§9 Rechtswahl
Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, einschließlich
des Deliktsrechts, findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Gerichtsstand ist Sitz des Lizenzgebers.
§10 Schlussbestimmungen
1) Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel
bedürfen der Schriftform.
2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare
Bestimmung ist nach Möglichkeit durch eine zulässige, im wirtschaftlichen
ihr gleichkommende zu ersetzen.
3) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung. Gerichtsstand ist der Sitz des Lizenzgebers. Alle Fragen
bezüglich der Gültigkeit, der Auslegung sowie der Erfüllung
der Vertragsinhalte sollen am Gerichtsstand des Lizenzgebers in der
Bundesrepublik Deutschland geklärt werden.
|