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Lizenzbestimmungen

Hinweis für den Anwender: Bitte lesen Sie den folgenden Vertrag sorgfältig durch. Mit der Installation der Software erklären Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis, an die Bestimmungen dieses Vertrages gebunden zu sein. Wenn Sie mit den Bestimmungen dieses Vertrages nicht einverstanden sind, dürfen Sie die Software nicht verwenden.

Die Lizenzbestimmungen liegen aus als PDF-Datei vor.

§1 Vertragsgegenstand

1) Gegenstand des Vertrages sind die Computerprogramme (im Folgenden "Software"), die Programmbeschreibungen und Bedienungsanleitungen.

2) Dem Anwender werden an der Software lediglich Nutzungsrechte eingeräumt.

3) Das in der Bedienungsanleitung dargestellte Computerprogramm entspricht dem heutigen Stand der Technik. Der Programmautor Björn Stickan (im folgenden Lizenzgeber genannt) macht jedoch darauf aufmerksam, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software so herzustellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet.

§2 Umfang der Benutzung

Der Lizenzgeber gewährt dem Anwender der Software (im folgenden "Lizenznehmer" genannt) das einfache, nicht ausschließliche Recht, die Software auf einem Computersystem zu benutzen:

1) Der Lizenznehmer darf die Software auf ALLEN Systemen des Lizenznehmers installieren und betreiben.

2) Der Lizenznehmer darf die Software NICHT an andere Vereine oder Einrichtungen vermieten oder verleihen. Er darf sie jedoch für andere Vereine oder Einrichtungen verwenden, wenn er die Bedienung selber übernimmt. Einschränkungen hierzu sind in Absatz 5) geregelt.

3) Der Lizenznehmer darf die Software ohne Registrierungsangaben ("Demoversion") an andere Personen oder Einrichtungen weitergeben.

4) Der Lizenznehmer darf eine Sicherheitskopie der Software anfertigen.

5) Einschränkungen für die Software EasyClub: Verbände dürfen die Lizenz nicht für untergeordnete Institutionen (z.B. Bezirke oder Vereine) verwenden, d.h. ein Verband darf beispielsweise keine Bezirks- oder Vereinsbestenlisten führen. Startgemeinschaften dürfen die Lizenz nur für die Personen mit Startrecht für die Startgemeinschaft verwenden. Soll die Software auch für Schwimmer mit Startrecht für den Stammverein genutzt werden, benötigt der Stammverein eine eigene Lizenz.

§3 Besondere Beschränkungen

Dem Lizenznehmer ist es insbesondere untersagt,

1) über den in §2 genannten Rahmen hinaus Kopien der Software, ganz oder auszugsweise, auf gleichen oder anderen Trägern zu fertigen.

2) die Software abzuändern, zu übersetzen, zurück zu entwickeln, zu entkompilieren oder zu disassemblieren, von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen, es zu übersetzen oder abzuändern oder vom schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen.

3) die Software für eine geschäftliche Nutzung an Dritte weiterzugeben, zu vermieten, zu verleasen oder in irgendeiner anderen Form kommerziell zu verwerten. Dies gilt auch für Kopien der Software.

4) die Software oder Kopien davon entgeltlich an Dritte weiterzugeben. Dieses Softwarepaket darf nicht ohne schriftliche Erlaubnis des Lizenzgebers auf kommerziellen Datenträgern (beispielsweise Sampler-CD, Shareware-CD, als OEM-Versionen) verbreitet werden.

§4 Inhaber von Rechten

1) Diese Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen dem Lizenzgeber zu. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software.

2) Der Lizenznehmer erhält nur das individuelle, private Nutzungsrecht an der Software. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. Der Lizenzgeber behält sich alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor.

§5 Dauer des Vertrages

1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht des Lizenznehmers zur Benutzung der Software erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn er eine Bedingung dieses Vertrages verletzt.

2) Erlischt das Nutzungsrecht, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Software auf seinem Computersystem zu deinstallieren. Er verpflichtet sich ebenso, alle Kopien der Software, das vollständige schriftliche Material sowie alle Kopien desselben, einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare zu vernichten.

§6 Haftung

1) Der Lizenzgeber stellt die Möglichkeit eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Software in Übereinstimmung mit der Programmbeschreibung sicher. Es wird keine Haftung dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Anwenders geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet. Es obliegt dem Lizenznehmer zu prüfen, ob das Produkt seinen Anforderungen genügt.

2) Schadensersatzansprüche gegen den Lizenzgeber sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Verzug oder Unmöglichkeit, der Verletzung Beratungs- und vertraglicher Nebenpflichten, vorvertraglicher Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, der Lizenzgeber hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schadensersatzansprüche resultieren aus der Verletzung einer zugesicherten Eigenschaft.

3) Soweit der Lizenzgeber dem Grunde nach haftet, wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden wie entgangener Gewinn ausgeschlossen. Diese Schadensbegrenzung gilt nicht, wenn das schadensauslösende Ereignis durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten grob fahrlässig oder vorsätzlich ausgelöst wurde.

4) Alle Schadensersatzansprüche gegen den Lizenzgeber verjähren in sechs Monaten nach Erhalt der Software. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

5) Auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.

§7 Schadensminderungsobliegenheit

1) Der Lizenznehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er von den auf seinem Computer befindlichen Daten regelmäßig in ausreichenden Zeitabständen (in der Regel wöchentlich) Sicherungskopien anzufertigen hat. Tut er dies nicht, verstößt er gegen seine Schadensminderungsobligenheit. Der Lizenzgeber haftet nicht für infolge dieses Verstoßes entstandene Schäden.

2) Der Lizenznehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Software nicht in gefährlicher Umgebung einsetzen darf, die fehlerfreien Betrieb voraussetzt (Hoch-Risiko-Aktivitäten wie beispielsweise Betrieb von Kernkraft-Einrichtungen, Waffensystemen, Luftfahrtnavigations- oder Kommunikationssystemen oder lebenserhaltenden Maschinen). Tut er dies dennoch, verstößt er gegen seine Schadensminderungsobliegenheit. Der Lizenzgeber haftet nicht für infolge dieses Verstoßes entstehende Schäden.

§8 Vertragsänderungen und Abwehrklausel

1) Diese Nutzungsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen, auf der Webseite [www.easywk.de] veröffentlichten Form.

2) Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen werden auch dann Vertragsinhalt, wenn der Lizenznehmer anderslautende Vertragsbedingungen hat, auch wenn der Lizenzgeber im Einzelfall nicht widerspricht.

§9 Rechtswahl

Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, einschließlich des Deliktsrechts, findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand ist Sitz des Lizenzgebers.

§10 Schlussbestimmungen

1) Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung ist nach Möglichkeit durch eine zulässige, im wirtschaftlichen ihr gleichkommende zu ersetzen.

3) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand ist der Sitz des Lizenzgebers. Alle Fragen bezüglich der Gültigkeit, der Auslegung sowie der Erfüllung der Vertragsinhalte sollen am Gerichtsstand des Lizenzgebers in der Bundesrepublik Deutschland geklärt werden.